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Pressen-Sicherheitsprüfung

Die AGB vom Maschinenbauer G+K

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma G+K Umformtechnik GmbH, Nordring 68, 63843 Niedernberg

I.    Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers (im Folgenden: G+K) zustande.

II.    Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Maschinenbauers G+K maßgebend, im Falle eines Angebots der G+K mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der G+K. Jegliche nachträgliche Abweichungen vom zugrunde liegenden Vertrag müssen schriftlich fixiert bzw. spezifiziert werden.

III.    Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der G+K zu leisten, und zwar:
    30 % bei Auftragsbestätigung sofort fällig / 70 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft sofort fällig / jeweils zzgl. aktuell gültiger Mehrwertsteuer.
    Eine vereinbarte Inbetriebnahme durch G+K ist immer separat zu vergüten.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV.    Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die G+K setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die G+K die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, ist die G+K berechtigt, ihre Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Bestellers offensichtlich ist
  3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die G+K sobald als möglich mit.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Soweit von der G+K nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist die G+K berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten hat die G+K z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei der G+K, ihren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt, auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die G+K bereits in Verzug befindet.
  7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der G+K die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der G+K. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommt die G+K in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    Setzt der Besteller der G+K – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der G+K in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

V.    Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die G+K noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI.    Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der  G+K, auch künftiger Forderungen, die der G+K gegen dem Besteller zustehen, Eigentum der G+K. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
  2. Die Vorbehaltsgegenstände sind auf  Kosten des Bestellers sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf Verlangen der G+K besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist der G+K vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an der G+K ab und willigt in die Auszahlung an ihn ein. Die G+K ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume des Bestellers durch von ihm Beauftragte betreten zu lassen.
  3. Der Besteller ist stets widerruflich und, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der G+K vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand oder bei Einbau tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der G+K die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen an die G+K ab.
  4. Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für die G+K, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller steht der G+K das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird das Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwirbt die G+K Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.
  5. Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von der G+K gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist der Besteller verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen.  Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an die G+K abgetreten, die dem Rechnungswert der Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Bestellers gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an die G+K ab. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die G+K berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
  6. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Besteller wie Verpfändungen, Sicherungsabtretung und Übereignung des Vorbehaltseigentums. Der Besteller ist verpflichtet, die G+K unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die der G+K gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
  7. Übersteigt der Wert der der G+K gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung die Forderungen der G+K um mehr als 20 %, so ist die G+K auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der zurück zu übertragenden Sicherheiten erfolgt durch die G+K.

VII.    Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die G+K unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII. – wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der G+K nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der G+K unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der G+K.
  2. Zur Vornahme aller der G+K notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der G+K die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die G+K von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die G+K sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der G+K Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Die G+K trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der G+K eintritt.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die G+K – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der G+K zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der G+K für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der G+K vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die G+K auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der G+K ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird die G+K den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

VIII.    Haftung von G+K, Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge von der G+K schuldhaft unterlassenen oder fehlerhaften Vorschlägen oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die G+K – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    • im Rahmen einer Garantiezusage,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die G+K auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX.    Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen.

X.    Datenschutz

  1. Die G+K darf die die jeweiligen Lieferverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Liefervertrages erforderlich ist und solange die G+K zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
  2. Die G+K behält sich vor, persönliche Daten des Bestellers an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Besteller erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Die G+K wird auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Bestellers an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit die G+K gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet ist.
  3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers zu anderen als den in dieser Ziffer genannten Zwecken ist der G+K nicht gestattet.

XI.    Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der G+K zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der  G+K bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XII.    Sonstige Bestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung gegen die G+K zustehen, ist ausgeschlossen.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  4. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von G+K. Hat mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von G+K.

Stand: Dezember 2014
G+K Maschinenbau

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